Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren
Er|mịtt|lungs|ver|fah|ren 〈n. 14Vorbereitungsverfahren, Verfahren (der Staatsanwaltschaft), um zu ermitteln, ob ein Verbrechen u. damit Grund zur Anklage vorliegt u. wer als Täter infrage kommt

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Er|mịtt|lungs|ver|fah|ren, das:
Verfahren der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung, ob Anklage zu erheben ist:
ein E. [gegen jmdn.] einleiten.

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Ermittlungsverfahren,
 
Vorverfahren, Strafprozessrecht: der erste Abschnitt des Strafverfahrens (Strafprozess), der vor der Anklageerhebung und vor dem möglichen Hauptverfahren liegt (§§ 158 ff. StPO). Er steht unter der Leitung der Staatsanwaltschaft, die bei jedem Verdacht einer Straftat den Sachverhalt zu erforschen hat; sie muss dabei unparteiisch vorgehen und auch die einen Beschuldigten entlastenden Umstände ermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen selbst vornehmen oder (in der Praxis häufig) durch die Polizei vornehmen lassen; sie kann auch den Ermittlungsrichter um Untersuchungshandlungen ersuchen. Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, es sei denn, sie können sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht oder Ähnliches berufen. Bietet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, d. h., liegt eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit vor, so erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht (§ 170 Absatz 1 StPO). Wenn sich kein genügender Tatverdacht ergeben hat, endet das Ermittlungsverfahren durch staatsanwaltschaftliche Einstellung. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen. Bis zu seiner Vernehmung braucht dem Beschuldigten nicht mitgeteilt zu werden, aus welchem Grund die Ermittlungen gegen ihn geführt werden. Durch Anklageerhebung wird das Ermittlungsverfahren in das Zwischenverfahren übergeleitet. Ermittlungsverfahren finden auch im Steuerstrafrecht sowie im Recht der Ordnungswidrigkeiten statt.
 
Während das österreichische Strafverfahren das Ermittlungsverfahren in dieser Form nicht kennt, ist nach schweizerischem Recht das Verfahren vergleichbar ausgestaltet (Art. 100 ff. Bundesstrafprozess): Die Beamten und Angestellten der gerichtlichen Polizei erforschen die Vergehen, die von Bundes wegen zu verfolgen sind. Der Bundesanwalt leitet die Ermittlungen; er stellt sie ein, wenn kein Grund zur Voruntersuchung besteht, andernfalls beantragt er beim zuständigen Untersuchungsrichter die Voruntersuchung.

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Er|mịtt|lungs|ver|fah|ren, das: Verfahren der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung, ob Anklage zu erheben ist; ↑Vorverfahren (a): ein E. [gegen jmdn.] einleiten.

Universal-Lexikon. 2012.

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